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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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1. Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen, COFREUROP, gelten im Handelsverkehr mit Obst und Gemüse, frisch, tiefgefroren oder zu Industriezwecken.
1.2. Diese Bedingungen sind Handelsbrauch.
1.3. Der Hinweis auf COFREUROP in Vertragsunterlagen bedeutet die ausdrückliche Bezugnahme auf diese Geschäftsbedingungen. Ihre Anwendung ist dem Vertragspartner vor dem 1. Vertragsabschluß schriftlich zur Kenntnis zu geben.
1.4. Dies gilt nicht, wenn einer der Vertragspartner im Anwendungsbereich des Common Law Sitz oder Niederlassung hat. COFREUROP findet in diesem Fall nur dann Anwendung, wenn alle Vertragspartner ausdrücklich schriftlich bei Vertragsschluss oder später die Anwendung von COFREUROP vereinbart haben.
2. Vertrag
2.1. Kaufvertrag
2.1.1. Der Kaufvertrag bedarf keiner besonderen Form. Kaufverträge sollen sofort und vor Ausführung des Vertrages schriftlich, z.B. per Fax, Telex oder Brief bestätigt werden. Der Inhalt des Bestätigungsschreibens gilt als vereinbart, soweit ihm nicht sofort widersprochen wird.
2.1.2. Einseitige, nachträglich auf Schriftstücke, z.B. Rechnungen und Lieferscheine, jeder Art eingesetzte abweichende Bedingungen sind unwirksam.
2.1.3. Bei Nichtvereinbarung eines Bestimmungslandes gilt das Land des Geschäftssitzes des Käufers oder der Ort der Niederlassung als Bestimmungsland.
2.2. Kommissionsgeschäft
2.2.1. Ein Kommissionsgeschäft liegt vor, wenn die Abwicklung des Geschäfts im Auftrag des Kommittenten auf seine Rechnung und sein Risiko erfolgt. Der Kommissionär übernimmt das Delkredere.
2.2.2. Bei Vereinbarung eines garantierten Mindestpreises gelten die Regeln für das Kommissionsgeschäft.
2.2.3. Der Kommissionär hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und insbesondere der Tatsache der Verderblichkeit der Ware Rechnung zu tragen.
2.2.4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, muss der Kommissionär seinen Kommittenten laufend über den Verkauf in schriftlicher Form informieren und so früh wie möglich eine genaue Verkaufsabrechnung übermitteln. Die Verkaufsabrechnung muss den Bruttoverkaufserlös, die verauslagten Kosten nach Kostenart und den
vereinbarten Kommissionssatz ausweisen. Der Kommittent kann bei ausdrücklicher Vereinbarung auch detaillierte Angaben über den Verkaufsverlauf verlangen.
2.2.5. Der Kommittent hat auf eigene Kosten ein Kontrollrecht über die Verkaufsabrechnung des Kommissionärs. Der Kommittent kann einen Experten beauftragen, beim Kommissionär die Verkaufsabrechnung zu prüfen. Es kann sich dabei nur um einen von den Parteien unabhängigen Dritten handeln, der dem Berufsgeheimnis unterworfen ist, z.B. ein Wirtschaftsprüfer. Dieser Experte darf dem Kommittenten den Namen der Klienten des Kommissionärs nicht preisgeben, ausgenommen bei Selbsteintritt des Kommissionärs.
2.2.6. ”Preis nach Verkauf” ist Selbsteintritt des Kommissionärs als Käufer.
2.2.7. Ist Vorauszahlung und/oder Anzahlung und/oder ganz oder teilweise Übernahme der Vermarktungskosten vereinbart, so gilt: Der Kommittent garantiert
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dem Kommissionär die Rückzahlung der vereinbarten Vorauszahlungen. Der Kommissionär kann über die Ware verfügen im Rahmen der vereinbarten Vorauszahlungen.
2.3. Preis nach Ankunft
2.3.1. Bei ”Preis nach Ankunft”, ”Richtpreis”, ”Preisbasis” ist der Preis nur ein Vorschlag, die übrigen Kontraktbedingungen sind vereinbart. Nach Ankunft der Ware und deren Verfügbarkeit oder – nach Vereinbarung – später, vereinbaren die Parteien telefonisch oder per Fax den Kaufpreis unter Berücksichtigung der
Markttendenz und der Qualität der Ware. Der Käufer bestätigt dem Verkäufer den Preis sofort per Fax, oder per Telex. Das Geschäft ist sodann ein Kaufvertrag zum Festpreis. Widerspricht der Verkäufer jedoch sofort, finden die Bestimmungen über das Kommissionsgeschäft Anwendung.
2.4. Geschäfte conto à meta
2.4.1. Wird ein Geschäft conto à meta vereinbart, so haftet der:
2.4.1.1. Partner im Abgangsland für Beschaffenheit, Verpackung und Versendung der Ware.
2.4.1.2. Partner im Bestimmungsland für Entladung, bestmöglichen Verkauf und Einziehung des Erlöses. Er übernimmt das Delkredere.
2.4.2. Der Partner im Abgangsland gibt dem Partner im Empfangsland den Preis der Ware, die Art der Verpackung sowie die durch die Versendung entstandenen Kosten auf.
2.4.3. Der Partner im Bestimmungsland stellt unverzüglich nach Verkauf eine detaillierte Verkaufsabrechnung auf, in die er die Kosten gemäß 2.2.2. sowie für Transport, Grenzabgaben, Zoll, Gebühren und Steuern und sonstige – zu vereinbarende – Kosten aufnimmt. Gewinn oder Verlust teilen sich die Partner in dem
vereinbarten Verhältnis. Ist keine Vereinbarung getroffen, so beträgt das Verhältnis 50 : 50.
2.4.4. Die Partner verpflichten sich, auf eigene Kosten, auf Verlangen sich wechselseitig ein Kontrollrecht über die angewandten Preise und getragenen Kosten zu gewähren. Dieses Recht ist durch unabhängige, zur Berufsverschwiegenheit Verpflichtete auszuüben.
2.5. Verkaufsformeln
2.5.1. Ergänzend zu diesen Bedingungen (COFREUROP) bestimmen sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten nach den individuellen Vereinbarungen insbesondere gemäß dem vereinbarten INCOTERM.
2.5.2. Die „INCOTERMS 2000“ (gültig ab 01.01.2000) sind:
EXW Ab Werk (.... benannter Ort)
FCA Frei Frachtführer (.... benannter Ort)
FAS Frei Längsseite Seeschiff (...... benannter Verschiffungshafen)
FOB Frei an Bord (.... benannter Verschiffungshafen)
CFR Kosten und Fracht (..... benannter Bestimmungsort)
CIF Kosten, Versicherung, Fracht (.... benannter Bestimmungsort)
CPT Frachtfrei (.... benannter Bestimmungsort)
CIP Frachtfrei versichert (.... benannter Bestimmungsort)
DAF Geliefert Grenze (..... benannter Ort)
DES Geliefert ab Schiff (.... benannter Bestimmungshafen)
DEQ Geliefert ab Kai (verzollt) (.... benannter Bestimmungshafen)
DDU Geliefert unverzollt (.... benannter Ort)
DDP Geliefert verzollt (.... benannter Ort)
Ein Kommentar der INCOTERMS ist bei der CCI (Internationale Handelskammer) in Paris zu beziehen.
3. Ware
3.1. Aufbereitung, Kennzeichnung, Verpackung
3.1.1. Aufbereitung, Kennzeichnung und Verpackung müssen den Bestimmungen des Vermarktungsgebietes, das vom Käufer, dem Verkäufer zuvor mitgeteilt worden
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ist, entsprechen. Das gilt auch für die Um-, Transport- sowie die Fertigverpackung.
3.1.2. Lieferung erfolgt nach Vereinbarung, in Einweg-, Mehrweg-Verpackung oder in loser Schüttung.
3.1.3. Bei Lieferung in Mehrwegverpackung gelten die zwischen Käufer und Verkäufer getroffenen Vereinbarungen. Mangels Vereinbarung ist Mehrwegverpackungsmaterial, das vom Verkäufer leihweise überlassen wurde, nach dessen Wahl frei Ankunfts- oder Abgangsstation zurückzuliefern.
3.1.4. Mangels Vereinbarung ist Verpackungsmaterial, das von einer der Vertragsparteien gestellt wurde, auf Anforderung unverzüglich zurückzuliefern, falls das Geschäft nicht zustande kommt. Die Kosten gehen zu Lasten dessen, der die Nichterfüllung verursacht hat. Fehlmengen werden zu Selbstkosten berechnet.
3.1.5. Mangels anderer Vereinbarung wird branchenüblich die Ware entweder nach Nettogewicht oder nach Gewichts-standardisierten Transporteinheiten berechnet. Bei Lieferung von Fertigpackungen gelten die gesetzlichen Toleranzen im jeweiligen Bestimmungsland bzw. Vermarktungsgebiet.
3.1.6. Der Verkäufer hat das Recht, insgesamt 5 % mehr oder weniger zu liefern. Dies gilt nicht für zollkontingentierte oder lizenzpflichtige Ware.
3.2. Beschaffenheit der Ware
Die Ware muss sich bei der Verladung in solchem Zustand befinden, dass sie nach normalem Transport bei Ankunft die vereinbarten Eigenschaften aufweist.
3.3. Gesetzliche Anforderungen an die Ware
3.3.1 Der Verkäufer haftet für die Gesetzeskonformität der Ware im Vermarktungsgebiet, das vom Käufer zuvor angegeben worden ist. Er haftet insbesondere für die Einhaltung der sanitären, phytosanitären, lebensmittelrechtlichen, kennzeichnungsrechtlichen, eichrechtlichen und marktordnungsrechtlichen
Vorschriften. Ist das Bestimmungsland nicht angegeben, so gilt der Geschäftssitz des Käufers als Bestimmungsland.
3.4. Einfuhr- und Ausfuhrdokumente
3.4.1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sämtliche Formalitäten zu erfüllen und sämtliche Dokumente zur Verfügung zu stellen, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind.
3.4.2. Insbesondere ist der Verkäufer für die Beibringung der Ausfuhrlizenzen und anderer zur Ausfuhr erforderlichen Dokumente, der Käufer für die Beschaffung der Einfuhrlizenzen und der sonstigen Einfuhrdokumente innerhalb der für die Durchführung des Vertrages geltenden Fristen verantwortlich.
3.4.3. Erfüllt ein Vertragsteil ein Formerfordernis oder die Pflicht zur Vorlage erforderlicher Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig, so berechtigt ihn dies nicht vom Vertrag zurückzutreten. Vielmehr ist der andere Vertragsteil in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zu kündigen, und/oder Schadensersatz zu fordern.
4. Verladung, Versand, Lieferung
4.1. Verladung
4.1.1. Verladung und Versand sind sachgemäß vorzunehmen.
4.1.2. Der Verkäufer haftet mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet Abschnitt 3 auch für Schäden, die infolge unsachgemäßer Verladung oder unsachgemäßen Versands entstehen; ausgenommen bei Verkauf ab Werk.
4.1.3. Der Verkäufer muss nach erfolgter Verladung dem Käufer den Abgang der Sendung unter Angabe des Inhalts und des Kennzeichens des Lastkraftwagens, der Waggonnummer, der AWB-Nummer (air way bill-Nr.) oder des Schiffnamens anzeigen.
4.2 . Transportkosten bei Änderungen
4.2.1. Abgangsstation und Bestimmungsstation sind spätestens bei Kaufvertragsabschluß festzulegen. Durch Änderungen entstehende Mehr- oder Minderkosten gehen zu Lasten bzw. zu Gunsten dessen, der die Änderung verursacht.
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4.2.2. Wird abweichend von der vereinbarten Menge geliefert, so trägt der Verkäufer den Frachtunterschied.
4.3. Ermittlung des Ladegewichts
4.3.1. Wenn nicht anders vereinbart, gilt das Nettogewicht bei Ankunft. Das Nettogewicht ist das ermittelte Bruttogewicht abzüglich Tara und Gewicht des Transportmittels.
4.3.2. Branchenstandardisierte Packungen haben das vereinbarte Gewicht bei Ankunft aufzuweisen. Das Gewicht für nicht-branchenstandardisierte Packungen wird je nach Verkaufsformel bei Abgang oder Ankunft durch Verwiegung auf einer geeichten Waage festgestellt.
4.3.3. Die Kosten der Gewichtsermittlung trägt bei Abgang der Verkäufer und bei Ankunft der Käufer.
4.3.4. Wird das Gewicht am Empfangsort ermittelt, so sind für Schwund die in Anlage 1 aufgeführten Toleranzen und Höchstwertsätze zu berücksichtigen.
4.4. Lieferzeit
4.4.1. Ist die Lieferung zu fest bestimmter Zeit vereinbart, so muss sie zu diesem Zeitpunkt ausgeführt werden. Dies gilt nicht für Sammellieferungen. Bei diesen ist jeder Empfänger zur sofortigen Abladung verpflichtet, um pünktliche Anschlusslieferung zu ermöglichen.
4.4.2. Ist Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart, so steht dem Verkäufer das Recht auf Bestimmung des Lieferzeitpunktes und der jeweiligen Liefermenge innerhalb der vereinbarten Frist zu. Bei Lieferung auf Abruf hat der Käufer dieses Recht.
4.4.3. Ist keine Lieferfrist vereinbart, so gilt schnellstmögliche Lieferung.
4.4.4. Nach fruchtlosem Ablauf der Lieferfrist kann der Käufer den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist unverzüglich nach Bekanntwerden der Verzögerung zu erklären, andernfalls kann die Lieferung nicht aus Verzugsgründen zurückgewiesen werden. Ein eventueller Verzugsschaden bleibt in diesen Fällen unberührt. Dies gilt mangels anderer Vereinbarung nicht für Sukzessivlieferungen.
4.4.5. Die Vertragspartei, die infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Embargo, Naturkatastrophe, staatliche Verfügungen etc.) in Fällen, die unvorhersehbar, unüberwindbar und ohne Einflussmöglichkeiten sind, nicht in der Lage ist, ihre Vertragsverpflichtungen zu erfüllen oder Gefahr dessen läuft, hat den anderen
Vertragspartner sobald sie Kenntnis von dem Ereignis erlangt hat, sofort zu verständigen und dies schriftlich zu bestätigen. Beide Vertragspartner haben sodann das Recht – ohne Schadensersatzansprüche – unverzüglich den Vertrag zu kündigen, sofern ihre bestmöglichen Bemühungen, den Vertrag gegebenenfalls auch
nur teilweise zu erfüllen, fehlgeschlagen sind.
5. Abnahme, Erfüllung
5.1. Abnahmepflicht
5.1.1. Kommt der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, nach vorheriger Ankündigung über die Ware anderweitig für Rechnung desjenigen, den es angeht, zu verfügen. Besteht die Gefahr des Verderbs, so bedarf es nicht der vorherigen Ankündigung.
5.1.2. Sofern während einer laufenden Abnahmeverpflichtung eine amtliche Einfuhr- bzw. Ausfuhrsperre oder vergleichbare prohibitive Maßnahmen wirksam werden, erlöschen innerhalb des Anwendungszeitraums der Maßnahme die wechselseitigen Verpflichtungen endgültig. Es sei denn, die Ersatzlieferung ist nach Wegfall der
Beeinträchtigung möglich und zwischen den Parteien vereinbart.
5.2. Erfüllungsverweigerung
5.2.1. Bei Erfüllungsverweigerung wählt der andere Vertragspartner ohne förmliche Abmahnung entweder bedingungslose Vertragsaufhebung oder Schadensersatz und teilt dies dem verweigernden Vertragspartner mit.
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5.2.2. Wird keine rechtzeitige Erklärung (binnen 72 Stunden) abgegeben, so ist der Schadensersatz auf einen Geldanspruch in Höhe von 7,5 % des Kontraktwertes des Geschädigten beschränkt.
5.2.3. Verträge, ausgenommen Fixgeschäfte, deren Ausführung von einem Kontrahenten innerhalb einer Frist von 15 Tagen vom Lieferungstermin an nicht gefordert wird, gelten nach Ablauf dieser Frist als verfallen oder aufgehoben.
6. Mängel
6.1. Mängelrüge
6.1.1. Der Käufer hat die vertragsgemäße Ware bei Ankunft am vereinbarten Bestimmungsort abzunehmen.
6.1.1.1. Bei Lieferung ”en groupage” ist an jedem vereinbarten Bestimmungsort die entsprechende Teilfracht abzunehmen. Grenzstationen oder speditionelle Distributionsläger gelten nicht als erste Bestimmungsstation.
6.1.1.2. Der Käufer oder sein Vertreter hat die Ware auch auf Transportschäden und Fehlmengen zu überprüfen und entsprechendes auf Frachtpapieren (Frachtbrief) zu vermerken. Der Lieferant oder sein Abschlussvertreter sind darüber zu informieren. Wenn der zu erwartende Schaden voraussichtlich mehr als 500 Euro beträgt, ist ein Havariekommissar zur Begutachtung hinzuzuziehen.
6.1.1.3. Die Mängelrüge muss dem Vertragspartner oder dessen Abschlussvertreter oder dem Makler zugeleitet werden. In beiden letzteren Fällen sind diese zur unverzüglichen Weitergabe der Rüge verpflichtet. Die aus der Rüge folgenden Ansprüche bleiben davon unberührt.
6.1.2. Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung vor Beginn der Entladung festgestellt werden können, sind dann zu rügen.
6.1.2.1. Mängel, die trotz sachgemäßer Prüfung erst während der Entladung festgestellt werden können, sind dann zu rügen. Die Entladung ist sofort einzustellen. Bei Sammellieferungen gilt jede Teilpartie als selbständige Partie. Das Entladeverbot der Sendung ist aufgehoben nach Ausspruch der Mängelrüge.
6.1.2.2. Die Rüge erfolgt stets unverzüglich. Auf jeden Fall erfolgt sie bei Ware der Gruppe I innerhalb 6 Stunden, bei Ware der Gruppe II innerhalb von 8 Stunden ab Übergabe (vgl. Anlage 2).
6.1.2.3. Wird die Ware zur Unzeit zur Übergabe bereit gestellt, so beginnt die Rügefrist ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Untersuchung der Ware unter Berücksichtigung der örtlichen und branchenüblichen Gepflogenheiten zumutbar ist.
6.1.3. Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung weder in nicht-entladenen Sendungen noch während der Entladung festgestellt werden können, sind verdeckte Mängel, für die die vorstehenden Absätze nicht gelten. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung gerügt werden. Alle wirtschaftlichen und betriebstechnisch
zumutbaren Maßnahmen sind zu ergreifen, um etwaige verdeckte Mängel zum frühestmöglichen Termin festzustellen.
6.1.4. Die Mängelrüge erfolgt,
6.1.4.1. Auf der Abgangsstation mündlich oder telefonisch,
6.1.4.2. Auf der Bestimmungsstation telefonisch, per Fax, Telex oder telegrafisch.
6.1.5. Jede telefonische oder mündliche Mängelrüge ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
6.1.6. Die Mängelrüge enthält:
6.1.6.1. Angaben über die Identität des Transportmittels,
6.1.6.2. Eine ausführliche und genaue Bezeichnung der Mängel,
6.1.6.3. Angabe aller Elemente, die den Nachweis der Identität der gelieferten mit der beanstandeten Ware erbringen.
6.1.7. Bei Gewichtsrügen gelten Abschn. 3 ( 3.1.6.) u. 4 (4.3.).
6.1.8. Diese Bestimmungen gelten auch für palettierte Ware.
6.2. Verfahren nach Mängelrügen
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6.2.1. Wird eine Lieferung nach 6.1. gerügt und einigen sich die Parteien nicht sofort über eine gütliche Regelung, so hat der Käufer einen anerkannten Sachverständigen zur Anfertigung eines Gutachtens zu berufen. Auf Verlangen eines Vertragspartners ist das Gutachten durch Probenuntersuchungen lebensmittelrechtlicher Sachverständiger zu ergänzen. Diese ziehen repräsentative Proben und Gegenproben und erstellen Probenahmeprotokolle und das Untersuchungsgutachten. Sie verwahren Probenahmeprotokolle und Gegenproben zur Verfügung der anderen Vertragspartei.
6.2.2. Das Sachverständigengutachten ist nach folgenden – auch für den Sachverständigen verbindlichen – Grundsätzen zu erstellen:
6.2.2.1. Das als Anlage 3 beigefügte Formblatt ist zu verwenden. Die nach diesem Formblatt erforderlichen Angaben sind vollständig vorzunehmen.
6.2.2.2. Dem Verkäufer oder seinem Vertrauensmann ist von Ort und Stunde der Begutachtung und ggf. Proben- und Gegenprobenziehung Kenntnis zu geben, und zwar unverzüglich. Beide Parteien dürfen der Begutachtung und gegebenenfalls Proben- und Gegenprobenziehung, nicht aber der Ausarbeitung des Gutachten
selbst beiwohnen und haben außer dem Recht auf Gehör bei der Begutachtung, kein Recht, auf die Erstellung des schriftlichen Gutachtens Einfluss zu nehmen.
6.2.2.3. Ist ein Abgangsgutachten im Frachtbrief oder der Rechnung vermerkt oder zur Kenntnis gebracht, so können beide Parteien dem Sachverständigen dieses Gutachten vorlegen. Die Tatsache, dass ihm ein früheres Gutachten vorgelegen hat, ist von dem Sachverständigen in seinem Gutachten zu vermerken. Kommt der
Sachverständige zu einem anderen Ergebnis als das Versand- oder Exportgutachten, so muss der Sachverständige sein Ergebnis, tunlichst unter Angabe von Beweismitteln, begründen.
6.2.2.4. Der Sachverständige darf von ihm begutachtete Ware weder kaufen noch verkaufen.
6.2.2.5. Der Sachverständige muss u.a. feststellen, ob die gerügten Mängel durch Nachsortierung beseitigt werden können.
6.2.2.6. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind, wenn die Rüge berechtigt ist, vom Verkäufer, wenn die Rüge ungerechtfertigt ist, vom Käufer zu tragen.
6.2.3. Ist die Rüge gerechtfertigt, so stehen dem Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Rechte auf Minderung, Abnahmeverweigerung oder Schadensersatz (inklusive z.B. Ersatzlieferung, Deckungskauf) zu.
6.2.3.1. Minderung kann nur verlangt werden, wenn die sich aus Anlage 1, Spalte 1, ergebenden Schwundsätze überschritten sind. In diesem Fall bestimmt sich der Minderwert anhand der Differenz zwischen dem Wert der vertragsgemäßen Ware und dem tatsächlichen Wert der gelieferten Ware, unabhängig von der
Marktsituation.
6.2.3.2. Abnahmeverweigerung ist nur zulässig, wenn die sich aus Anlage 1 ergebenden Sätze überschritten sind. Macht der Käufer von seinem Abnahmeverweigerungsrecht Gebrauch, so hat er dies dem Verkäufer telefonisch oder in anderer geschäftlich üblicher Weise innerhalb der für die Rüge geltenden
Fristen anzuzeigen und vom Verkäufer anderweitige Dispositionen zu verlangen. Käufer bzw. Empfänger sind verpflichtet, bis zur anderweitigen Disposition auf eigene Kosten für den Schutz der Ware zu sorgen. Trifft diese anderweitige Disposition bei leicht verderblicher Ware bis zum nächsten Tag 8 Uhr und bei anderer Ware (bis zum übernächsten Tag) bis 12 Uhr nicht ein, so hat der Käufer die Ware bestmöglich für denjenigen zu verwerten, den es angeht. Ist vor Ablauf dieser Frist Gefahr für die Ware in Verzug, so hat der Käufer die Verwertung der Ware schon vorher, nach Anzeige an den Verkäufer, vorzunehmen. Eine entsprechende Feststellung soll tunlichst schon im Sachverständigengutachten getroffen werden.
6.2.3.3. Der Schadensersatzanspruch richtet sich nach den allgemeinen Rechtsgrundlagen und den folgenden Bestimmungen:
6.2.3.4. Dem Verkäufer ist – unbeschadet vollen Schadensersatzes – Gelegenheit
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zur Ersatzlieferung zu geben, wenn dem Käufer durch diese kein Schaden entsteht. Macht der Verkäufer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder entsteht dem Käufer ein Schaden durch spätere Lieferung, so ist der Käufer berechtigt, einen Deckungskauf zu tätigen. Der Deckungskäufer ist verpflichtet, bestmöglich die
Interessen des Erst-Verkäufers zu wahren. Der Schadensersatz besteht in dem entgangenen Gewinn, d.h. in der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Preis, der vom Käufer beim Verkauf einer vertragsmäßig gelieferten Ware erzielt worden wäre, abzüglich der infolge der Nichtlieferung ersparten Kosten, zuzüglich aller sonstigen bezifferbaren Schäden.
6.2.4. Die nach der EU-Marktordnung Obst und Gemüse vorgesehenen amtlichen und ähnlichen Kontrollen haben für die Vertragspartner keine Bedeutung und ersetzen Sachverständigengutachten nicht, es sei denn, es wäre im Einzelfall etwas anderes vereinbart.
6.2.5. Bei amtlicher Einfuhrverweigerung oder bei Unmöglichkeit der Einschaltung eines Sachverständigen kann jeder Vertragspartner den Vertrag folgenlos und binnen drei Tagen nach Kenntnis der Einfuhrverweigerung aufheben. Andernfalls bleibt der Kontrakt bestehen.
7. Zahlung
7.1. Mangels anderer Vereinbarung ist der Kaufpreis dann zu zahlen, wenn der Verkäufer entweder die Ware oder die zur Verfügung berechtigenden Dokumente übergeben hat. Der Verkäufer kann die Übergabe der Ware oder der Dokumente von der Zahlung abhängig machen.
7.2. Der Käufer ist nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Ware zu untersuchen, es sei denn, anderes wäre vereinbart.
7.3. Erfolgen bei laufender Lieferung die Zahlungen nicht vereinbarungsgemäß, so ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Lieferung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung bis zur Zahlung einzustellen oder den Rest des Vertrages aufzukündigen und Schadensersatz zu verlangen.
8. Gerichtsstand
8.1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten steht den Parteien gemäß der beiliegenden Schiedsordnung, Anlage 4, ein besonderes Schiedsgericht zur Verfügung. Die Zuständigkeit dieses oder eines anderen Schiedsgerichts muss zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
8.2. Den Vertragsparteien wird zu diesem Zweck eine schriftliche Schiedsklausel wie folgt empfohlen:
8.2.1. ”Alle Streitigkeiten anlässlich oder aus der Ausführung dieses Vertrages werden endgültig beigelegt durch das Schiedsgericht ”Chambre Arbitrale Internationale pour les Fruits et Légumes” entsprechend dessen Reglement”. |
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